Honorar und Kosten

Honorar
Je nach Absprache ist entweder die Honorarvereinbarung oder die Parteikostenverordnung massgebend (PKV; BSG 168.811). Gerne geben wir Ihnen auf Anfrage weitere Informationen zum Anwaltshonorar und zu den untenstehenden Ausführungen.

Transparenz
Sämtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Accordis erfassen ihre Leistungen und Auslagen regelmässig und präzise. Als Klientin oder Klient von Accordis erhalten Sie auf Wunsch eine Übersicht über die bisherigen Aufwendungen. Damit sind die Anwaltskosten für Sie transparent ausgewiesen und nachvollziehbar.

Vorschuss
Ihre Rechtsanwältin oder Ihr Rechtsanwalt ist grundsätzlich berechtigt, einen angemessenen Kostenvorschuss zu verlangen. Je nach Bedarf können weitere Kostenvorschüsse verlangt werden. Ein allfälliger Überschuss nach Abschluss der Angelegenheit wird Ihnen selbstverständlich zurückerstattet. Insbesondere in zivilrechtlichen Verfahren ist es auch möglich, dass Sie zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses verpflichtet werden.

Rechtsschutzversicherungen
Je nach Versicherung können sämtliche oder einen Teil der Anwaltskosten übernommen werden. Informieren Sie Ihren Anwalt oder Ihre Anwältin von Accordis so rasch wie möglich über bestehende Rechtsschutzversicherungen. Wir arbeiten gerne und regelmässig mit Rechtsschutzversicherungen zusammen.

Die unentgeltliche Rechtspflege
In einem Zivil- oder Verwaltungsverfahren können Sie die unentgeltliche Rechtspflege beantragen, wenn Sie prozessarm sind und Ihre Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen. Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst unter anderem die vorgängige Befreiung von Verfahrenskosten sowie die Bestellung eines Anwaltes, wenn dies notwendig erscheint. Die unentgeltliche Rechtspflege können Sie unter gewissen Voraussetzungen auch in einem Strafverfahren beantragen, wenn Sie Privatklägerin oder Privatkläger sind (Geschädigte und Opfer einer Straftat). Diesfalls dient die unentgeltliche Rechtspflege der Durchsetzung Ihrer Zivilansprüche (Entschädigung und Genugtuung) gegen die beschuldigte Person. Gerne prüfen wir für Sie diese Voraussetzungen.

Amtliche und notwendige Verteidigung («Pflichtverteidigung»)
Sie können in einem Strafverfahren eine amtliche Verteidigung beantragen, wenn Sie prozessarm sind und weitere Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. Art. 132 Strafprozessordnung). Es gibt auch Fälle, in denen das Gesetz vorschreibt, dass Sie zwingend verteidigt sein müssen. Beispielsweise wenn Ihnen ein Landesverweis oder eine längere Gefängnisstrafe droht. Die Anwältinnen und Anwälte von Accordis übernehmen auch Mandate als Pflichtverteidigerin bzw. als Pflichtverteidiger.

Gut zu wissen
Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist. Das Verfahren ist somit nicht kostenlos. Ein amtlich beigeordneter Anwalt oder eine amtlich beigeordnete Anwältin arbeitet auch nicht gratis. Die Aufwendungen des Anwaltes oder der Anwältin werden vom Staat zu einem günstigeren Stundensatz vorgeschossen und der Anwalt oder die Anwältin hat unter Umständen die Möglichkeit, bei Ihnen einen Teil der Kosten nachzufordern (Art. 42 Abs. 1 KAG und Art. 42a KAG). Die unentgeltliche Rechtspflege befreit auch nicht von der Pflicht, der Gegenpartei eine Parteientschädigung zu bezahlen oder der eigenen Anwältin bzw. dem eigenen Anwalt vorprozessuale Aufwendungen zu bezahlen.